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Timo Gißler - 13-facher Deutscher Meister, 32-facher Landesmeister

Ein Grundstein im Karate - Präzision und Körperbeherrschung

Karate für Erfahrene - Bewegung macht Spaß, in jedem Alter

Konzentration - ein wichtiges Element im Karate

Vereinssatzung

SATZUNG 
des Karate-Do Lahr e.V. 

§ 1 
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Karate-Do Lahr e.V.". 
    Er ist beim Amtsgericht Lahr im Vereinsregister unter Nr. 572 eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Gerichtsstand ist Lahr.

 

§ 2 
Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein fördert und widmet sich der sportlichen Ausübung und Lehre von Karate nach dem Shotokan-Stil. Er ist dem Deutschen Karate Verband e.V. (DKV) und dem Karate Verband Baden-Württemberg e.V. (KVBW) angeschlossen. 
    Die Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Organisationen sind für den Verein und seine aktiven Mitglieder verbindlich.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit unter dem Vorbehalt der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung erhalten. Die Entscheidung, auch über die Höhe, obliegt der Gesamtvorstandschaft. (Ehrenamtspauschale)

    

§ 3 
Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person, unabhängig von Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Konfession werden, die einen einwandfreien Leumund besitzt.
  2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
  3. Die aktiven Mitglieder müssen sich zu den Zielen des DKV und des KVBW bekennen. Die passiven Mitglieder sind von der Teilnahme am Sport- und Trainingsbetrieb ausgeschlossen.
  4. Ein Wechsel von aktiver zu passiver Mitgliedschaft ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich.

  

§ 4 
Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft

  1. Die aktive Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins, des DKV und des KVBW und der Ausübung der Stimmrechte in der Mitgliederversammlung. 
    Die Mitgliedschaft verpflichtet zur unbedingten Beachtung dieser Satzung und zur pünktlichen Zahlung des Beitrages. Sofern nicht andere Gründe vorliegen, soll jedes aktive Mitglied am Sportbetrieb teilnehmen und pünktlich zu den Veranstaltungen erscheinen. Den Anweisungen der Trainer bzw. deren Vertreter ist unbedingt Folge zu leisten. 
    Zur Teilnahme am Sportbetrieb ist eine gültige Jahresmarke des DKV erforderlich.
  2. Die passive Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen nichtsportlichen Veranstaltungen des Vereins und der Ausübung des aktiven Stimmrechts in der Mitgliederversammlung. Von allen Veranstaltungen des DKV und des KVBW sind die passiven Mitglieder ausgeschlossen. 
    Die Mitgliedschaft verpflichtet zur unbedingten Beachtung dieser Satzung und zur pünktlichen Zahlung des Beitrages.
  3. Die Rechte aus der Mitgliedschaft ruhen, solange die fälligen Mitgliedsbeiträge nicht geleistet sind; sie erlöschen mit dem Ende der Mitgliedschaft.

  

§ 5 
Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft  endet:
    1. durch Tod
    2. durch Austrittserklärung
    3. durch Ausschluss
  2. Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich zu erklären, bei Minderjährigen durch die Erziehungsberechtigten.
    Die Austrittserklärung kann zum 30.06. und zum 31.12. des Jahres erfolgen. Die Austrittserklärung jedoch muss bis spätestens zum 31.05. bzw. 30.11. eingehen. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied
    1. trotz Mahnung mit der Zahlung der Beiträge mehr als sechs Monate im Rückstand ist oder Veranstaltungen des Vereins nachhaltig stört oder den Weisungen des Trainers bzw. seines Vertreters nicht Folge leistet,
    2. grob oder wiederholt gegen die Satzung oder die Ordnungen von DKV und/oder KVBW verstößt oder sich grob unsportlich oder vereins- oder verbandsschädigend verhält,
    3. sich eines Verbrechens oder eines Vergehens schuldig macht und deshalb rechtskräftig verurteilt wird,
    4. entmündigt wird.
    5. Der Vorstand hat in den Fällen von Ziffer 2.3 dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  3. Scheidet ein Mitglied aus, so hat es keinen Anspruch auf Abfindung aus dem Vereinsvermögen.

  

§ 6 
Vereinsvertretung und Vorstand

  1. Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten, jeder für sich, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis soll der 2. Vorsitzende zur Vertretung des Vereins nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden berechtigt sein.
  2. Die Vereinsvertreter sind verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass der Verein für die Erfüllung des Vertrages nur mit dem Vereinsvermögen haftet, nicht aber die Vereinsmitglieder als Gesamtschuldner mit ihrem gesamten Vermögen.
  3. Der Gesamtvorstand besteht aus
    1. dem/der 1.Vorsitzenden
    2. dem/der 2.Vorsitzenden
    3. dem/der Sportleiter/in
    4. dem/der Kassierer/in
    5. dem/der Schriftführer/in
    6. dem/der Jugendleiter/in
    7. der Frauenwartin
    8. zwei Beisitzer/innen
  4. Er ist nur bei Teilnahme von 5 Mitgliedern beschlussfähig. 
    Zur Beschlussfassung bedarf es der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gesamtvorstandes.
  5. Der Jugendleiter wird von der Vereinsjugendversammlung gewählt, die Frauenwartin wird von den weiblichen Mitgliedern des Vereins gewählt; die Wahlen sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Verweigert die Mitgliederversammlung die Bestätigung, so nimmt der jeweils gewählte Vertreter kommissarisch die Rechte und Pflichten des Jugendleiters bzw. der Frauenwartin bis zur nächsten Wahl des Jugendleiters bzw. der Frauenwartin wahr.
  6. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden, mit Ausnahme von Jugendleiter und Frauenwartin, von den volljährigen Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes wird der/die Nachfolger/in vom Gesamtvorstand kommissarisch eingesetzt.
  7. Passiv wählbar sind nur aktive Mitglieder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und keine Funktionsträger - Prüfer, Kampfrichter, Trainer- oder Mitglieder des erweiterten Vorstandes, des Rechtsausschusses oder Kassenprüfer - eines konkurrierenden Verbandes sind.
  8. Den Mitgliedern des Gesamtvorstandes obliegen alle vereinsinternen Entscheidungen. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.
  9. Dem Schriftführer obliegt die Erledigung des Schriftverkehrs. Er hat über jede Vorstandssitzung und die Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen.
  10. Der Kassierer verwaltet das Vereinsvermögen. Ausgaben von mehr als 250 € sind vom Vorstand zu genehmigen.

  

§ 7 
Trainer

  1. Der Vorstand bestellt bei Bedarf einen oder mehrere Trainer und setzt deren Vergütung fest.
  2. Trainer dürfen keine Funktionsträger - Prüfer, Kampfrichter, Trainer- oder Mitglieder des erweiterten Vorstandes, des Rechtsausschusses oder Kassenprüfer - eines konkurrierenden Verbandes sein.

  

§ 8 
Beitrag

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung  festgesetzt. Er ist halbjährlich im Voraus zu bezahlen.
  2. Mitglieder, die nach dem 30.06. des laufenden Jahres eintreten, bezahlen nur den Halbjahresbeitrag.
  3. DAN-Träger sind verpflichtet, die Trainer ehrenamtlich zu unterstützen und im Bedarfsfall zu vertreten.
  4. Der Vorstand kann in Härtefällen den Beitrag ermäßigen, stunden oder erlassen.

 

§ 9 
Mitgliederversammlung

  1. Jedes Jahr hat eine ordentliche Hauptversammlung stattzufinden. Sie wird vom 1. bzw. bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung muss mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung den Mitgliedern zugegangen sein. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
  2. Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt, wenn es das Vereinsinteresse nach Auffassung des Vorstandes erfordert oder der 10. Teil der Mitglieder unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangt.
  3. In der Hauptversammlung führt der 1.Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, den Vorsitz.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Zu der Beschlussfassung über eine Satzungsänderung oder über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4-tel der erschienenen volljährigen Mitglieder erforderlich.

 

§ 10 
Haftungsausschluss

  1. Weder der Verein selbst noch die Mitglieder des Vorstandes noch die Trainer haften den Mitgliedern für Schäden, die diese auf Veranstaltungen durch Unfälle oder durch Verluste oder Beschädigung mitgebrachter Gegenstände erleiden.

  

§ 11 
Auflösung des Vereins

  1. Nur eine eigens für diesen Zweck einberufene Hauptversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen.
  2. Bei der Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. 
    Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

  

§ 12 
Inkrafttreten

  1. Diese Satzung ist am 10.05.2010 in Kraft getreten.
  2. Die Anpassung aufgrund der Euro-Einführung erfolgte zum 01.01.2002.
  3. Die Änderungen der Satzung beruhen auf den Beschlüssen der Mitgliederversammlung vom 10.05.2010 und vom 30.03.2016.
  4. Der Paragraph 5 wurde am 30.03.2016 ergänzt.

  

Lahr, 17.07.2016